Neuigkeiten zum Thema betriebliche Altersversorgung
Aktuelles
Termin der nächsten Vertreterversammlung
Am 27. Juni 2023 findet die letzte Vertreterversammlung der Höchster Pensionskasse VVaG der laufendenden Wahlperiode statt.
Im Anschluss findet die konstituierende Vertreterversammlung der neuen Wahlperiode statt.
Die Tagesordnung wird den Vertretern mit der Einladung zu der jeweiligen Vertreterversammlung bekanntgegeben.
Information zum Versand der Renteninformation in 2023
Jedes Frühjahr verschickt die Pensionskasse die sogenannte Renteninformation (vormals: Anwartschaftsmitteilung) an ihre Mitglieder.
Im Jahr 2023 erfolgt der Versand voraussichtlich Ende Mai.
Neben dem Briefversand nutzen immer mehr Mitglieder den rein elektronischen Versand über das Penka-Portal. Vorteile des online-Versandwegs sind u.a., dass Sie die Dokumente ein paar Tage früher als mit der Post erhalten und auf alle Dokumente (Briefe, Riester-Anträge, Renteninfos) der letzten Jahre gleichzeitig Zugriff haben. Nutzen auch Sie die online-Dienste der Pensionskasse, um sich ein aktuelles und umfassendes Bild zu Ihrer Altersversorgung zu machen:
https://www.penka-portal.de
Aktuelles für unsere Rentner:
Wie wir Ihnen bereits in ‚Aktuelles‘ mitgeteilt haben, gilt ab 01.01.2020 ein Freibetrag in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Der KV-Freibetrag in Höhe von monatlich 164,50 € (2022) wird für alle Versorgungsempfänger berücksichtigt, die krankenversicherungspflichtig sind. Dieser KV-Freibetrag vermindert die krankversicherungsbeitragspflichtigen Versorgungsbezüge und Sie zahlen dadurch weniger Beiträge zur KVdR.
Freiwillig in der KVdR Versicherte und Versorgungsempfänger mit einer privaten Krankenversicherung sind vom KV-Freibetrag ausgenommen.
Der KV-Freibetrag gilt nicht für die Pflegeversicherung der Rentner (PVdR). Hier verbleibt es bei der bisherigen Freigrenze.
Änderungen des Betriebsrentengesetzes am 24.06.2020 in Kraft getreten.
Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 07.05.2020 in zweiter und dritter Lesung den Entwurf der Bundesregierung für ein Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze beschlossen und angenommen.
Darin enthalten sind auch Vorschläge zur Änderung des Betriebsrentengesetzes mit dem Ziel der Verbesserung der Insolvenzsicherung für Betriebsrenten über Pensionskassen. Zukünftig sollen Zusagen der Arbeitgeber auf betriebliche Altersversorgung, die über regulierte Pensionskassen durchgeführt werden, in den gesetzlichen Insolvenzschutz über den Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSV) mit einbezogen werden.
Hintergrund für die geplante Gesetzesänderung ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.12.2019 (C-168/18) zur Frage der Reichweite der Anwendbarkeit der sogenannten „EU-Insolvenzschutzrichtline“ (2008/94/EG), da es in Deutschland bislang noch keinen gesetzlich geregelten Insolvenzschutz für den Fall gibt, dass eine Pensionskasse Leistungen auf betriebliche Altersversorgung kürzt, der zusagende Arbeitgeber im Rahmen der Regelung des § 1 Abs.1 Satz 3 Betriebsrentengesetz einstehen müsste, dazu aufgrund einer Insolvenz oder einem vergleichbaren Sachverhalt aber nicht mehr in der Lage ist.
Nach dem o. g. EuGH-Urteil ist in der beschriebenen Konstellation zumindest ein entsprechender Mindestschutz durch die Nationalstaaten sicherzustellen, sofern nicht bereits anderweitige Sicherungssysteme existieren. Das Urteil soll nun zum Anlass genommen werden, einerseits den infolge des Urteils zu gewährenden Mindestschutz im Gesetz zu verankern und andererseits Versorgungszusagen von Arbeitgebern, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, für die Zukunft in den Anwendungsbereich der Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz aufzunehmen. Die Neuregelung sieht folgende Eckpunkte vor:
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Eine Insolvenzsicherung im Rahmen der Vorgaben des Betriebsrentengesetzes soll zukünftig auch gelten, wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
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Dieser sogenannte PSV-Schutz soll bestehende Anwartschaften und laufende Pensionskassenleistungen umfassen, allerdings nur bei zukünftiger Arbeitgeberinsolvenz (nur für Sicherungsfälle nach dem 31.12.2021) für den Fall zum Tragen kommen, dass die Pensionskasse die Leistung kürzt und nach dem genannten Datum eine Arbeitgeberinsolvenz eintritt.
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Für bis zum 31.12.2021 eingetretene/noch eintretende AG-Insolvenzen ist ein Schutz im Rahmen der vom EuGH entwickelten gesetzlichen Mindestvorgaben vorgesehen (Leistungskürzung > 50 %, einkommensseitige Unterschreitung der von Eurostat jährlich ermittelten Armutsgefährdungsschwelle). Auch dieser Mindestschutz wird über den PSV gewährt, aber vom Bund finanziert.
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Die Arbeitgeber müssen zur Finanzierung der Insolvenzsicherung Beiträge an den PSV leisten. Diese können nach den Vorgaben des Betriebsrentengesetzes grundsätzlich vom Versorgungsträger übernommen werden. Hier wird noch geprüft, inwieweit ggf. die Pensionskassen die Beiträge aus aufsichtsrechtlicher Sicht wirtschaftlich übernehmen können.
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Die Beitragsbemessung erfolgt:
- - Pauschal für Anwartschaften und laufende Renten
- - Anwärterbemessungsgrundlage: Die Höhe der im Versorgungsfall erreichbaren jährlichen Versorgungsleistung
- - Rentnerbemessungsgrundlage: 20 % des nach weiteren Vorgaben zu berechnenden Deckungskapitals
- - Bemessungsgrundlage(n) für Kapital-/Ratenzahlungen (10 % der Kapitalleistung, 10 % der Ratensumme zuzüglich des Restkapitals) oder reine Risikoversicherungen (1/4 des Wertes der Risikoversicherung)
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Beitragserhebung:
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- Erstmalig in 2021 (3 ‰ der Beitragsbemessungsgrundlage)
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- Zusatzbeiträge in 2022 bis 2025: Weitere 1,5 ‰ der Beitragsbemessungsgrundlage
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Pensionskassen, die bereits einem Sicherungsfonds nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz („Protektor“) angehören oder auf tarifvertraglicher Grundlage als gemeinsame Einrichtung betrieben werden sowie Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes (ZVK/VBL) sollen nicht dem Insolvenzschutz durch den PSV unterfallen.
Den Gesetzesentwurf der Bundesregierung finden Sie hier
Die Gesetzesänderungen wurden am 23.06.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und treten am 24.06.2020 in Kraft.
Die Gesetzesänderungen im BetrAVG finden Sie hier unter Artikel 8a.
Riester-Zulageverfahren: Anträge 2021 ab jetzt im Penka-Portal online!
Stellen Sie dazu einen Antrag auf Altersvorsorgezulage für Ihr Versicherungsverhältnis/Ihre Versicherungsverhältnisse bei der Pensionskasse. Für eine schnelle und einfache Antragstellung können Sie unseren Online-Assistenten im Penka-Portal nutzen!
Dieser ermöglicht eine unmittelbare Erfassung der notwendigen Daten inklusive elektronischer Übermittlung an die Pensionskasse. Zur Bestätigung des Zulagenantrags müssen Sie lediglich noch den bereits vorbefüllten Antrag ausdrucken und unterschrieben an die Pensionskasse senden.
Die elektronische Datenerfassung beschleunigt die Erfassung Ihrer Daten und vereinfacht das Ausfüllen des Dokuments.
Wir freuen uns auf Ihren Antrag und stehen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Riester-Zulageverfahren: Erfassungsassistent im Penka-Portal online!
Sie möchten die Riester-Zulagenförderung erhalten?
Stellen Sie dazu einen Antrag auf Altersvorsorgezulage für Ihren Vertrag/Ihre Verträge bei der Pensionskasse. Sie können für eine schnelle und einfache Antragstellung unseren neuen Online-Assistenten im Penka Portal nutzen!
Dieser ermöglicht eine unmittelbare Erfassung der notwendigen Daten inklusive elektronischer Übermittlung an die Pensionskasse. Zur Bestätigung des Zulagenantrags müssen Sie lediglich noch den bereits vorbefüllten Antrag ausdrucken und unterschrieben an die Pensionskasse senden.
Die elektronische Datenerfassung beschleunigt die Erfassung Ihrer Daten und vereinfacht das Ausfüllen des Dokuments.
Wir freuen uns auf Ihren Antrag und stehen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Einführung eines Freibetrags in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Im Dezember 2019 hat der Deutsche Bundestag aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Gesundheit (Drucksache 19/15877) das Gesetz zur Einführung eines Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge beschlossen.
Ab Januar 2020 gilt somit für Betriebsrenten ein monatlicher Freibetrag von 159,25 €. Dies bedeutet, dass für alle Betriebsrentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind und deren Betriebsrente über dem neuen Freibetrag liegt, ab 01.01.2020 eine Entlastung eintritt. Aus der bisherigen Freigrenze (2019: 155,75 € mtl.) wird für alle pflichtversicherten Mitglieder der KVdR ein dynamischer Freibetrag (2020: 159,25 € mtl.). Der Freibetrag gilt für alle Betriebsrenten, somit sind erst für die Rentenbeträge oberhalb des Freibetrags Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen.
Die Dynamik des Freibetrags ist an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße gekoppelt und verändert sich jährlich.
Aufgrund der Anpassungen im Meldeverfahren durch die Krankenkassen ist eine technische Umsetzung im Rahmen der monatlichen Rentenzahlungen derzeit noch nicht möglich. Zunächst müssen die Krankenkassen ihre IT-Systeme auf die neuen Anforderungen umstellen. Gemäß dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ist damit Mitte des Jahres zu rechnen. Sobald die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Freibetrags vorliegen, werden wir unaufgefordert eine Rückrechnung und Erstattung vornehmen. Bitte beachten Sie, dass der Freibetrag nicht für die Beiträge zur Pflegeversicherung der Rentner gilt. Hier verbleibt es bei der bisherigen Freigrenze.
Der Freibetrag kommt nicht für freiwillig Versicherte in der KVdR zur Anwendung.
Das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes finden Sie hier.
Allgemeine Informationen zu Ihrem Altersversorgungssystem im Penka-Portal verfügbar
Zur Umsetzung europäischer rechtlicher Vorgaben wurden im Jahr 2019 Änderungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgenommen und die VAG-Informationspflichtenverordnung (VAG-InfoV) verkündet, die unter anderem erweiterte Informationspflichten vorsehen. Die Pensionskasse stellt den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern vor diesem Hintergrund allgemeine Informationen zum jeweiligen Altersversorgungssystem zur Verfügung. Die entsprechenden Informationen zu Ihrem Altersversorgungssystem finden Sie in Ihrem persönlichen Zugangsbereich in unserem Online-Portal (Reiter Vertragsdaten), das sie über www.penka-portal.de erreichen können.
Bundesverfassungsgericht beschließt:
Rentenzahlungen von Pensionskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Kranken- und sozialen
Pflegeversicherung nicht beitragspflichtig (1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15)
Mit Beschluss vom 27.06.2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Beitragspflicht zur Kranken- und
Pflegeversicherung der Rentner (KVdR/PVdR) unter bestimmten Voraussetzungen für
den vom Versicherten nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis privat
fortgeführten Teil der Versorgung nicht verfassungskonform ist (Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung). Die
Verfahren wurden an das Sozialgericht Köln bzw. an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen. Die weiteren
Verfahren sind abzuwarten. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die für Sie zuständige Krankenkasse.
Für privatversicherte Rentner hat dieser Beschluss keine Auswirkungen.
Lesen Sie hierzu auch das Urteil sowie die
entsprechende Pressemitteilung des Bundesverfasssungsgerichts.
BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung vom 12.08.2021 veröffentlicht
Das BMF-Schreiben finden Sie hier.
BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung vom 06.12.2017 veröffentlicht
Das BMF-Schreiben finden Sie hier.
Auf zwei Themen möchten wir in diesem Kontext besonders hinweisen:
Anwendung von § 40b EStG in der Fassung vom 31.12.2004 (a.F.) für Arbeitgeberbeiträge an Pensionskassen
Aus der im Oktober 2017 konsultierten Entwurfsfassung des BMF-Schreibens ging noch nicht eindeutig hervor, dass auch zukünftig die Möglichkeit zur Nutzung des § 40b EStG a.F. für Beiträge an Pensionskassen besteht. Entsprechende Anregungen aus der Konsultationsphase hat das BMF jedoch nun aufgenommen und eine entsprechende Klarstellung in die finale Fassung des BMF-Schreibens eingefügt. Diese Hinweise zur Möglichkeit der Anwendung des
§ 40b EStG a.F. auf Arbeitgeberbeiträge an Pensionskassen finden Sie nun unter Rz. 33 und 86. Danach kann § 40b EStG a.F. aus Sicht der Finanzverwaltung auch für Arbeitgeberbeiträge an Pensionskassen angewendet werden, wenn vor dem 01.01.2018 zumindest ein Beitrag nach § 40b EStG a.F. rechtmäßig pauschal versteuert wurde. Die bisher getroffene Unterscheidung zwischen Neu- und Altzusagen (Stichtag: Beginn des Jahres 2005) entfällt.
Des Weiteren wird erläutert, dass die Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a.F. für Beiträge an Pensionskassen und Direktversicherungen nicht erst nach Übersteigen des steuerfreien Höchstbetrages von 8% der RV-BBG möglich ist, sondern im Falle einer Anwendung vielmehr das maximal steuerfreie Volumen (§ 52 Abs. 4 Satz 14 EStG) mindert.
Der jeweilige Arbeitgeber kann somit entscheiden,
- ob für die Beiträge zur Pensionskasse ab 2018 nur noch ausschließlich der § 3 Nr. 63 EStG in Höhe von bis zu 8% der RV-BBG angewendet werden soll
- oder
- ob, soweit möglich, wie bisher auch noch der § 40b EStG a.F. unter Anrechnung auf den Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG zur Anwendung kommen soll.
Wir weisen darauf hin, dass sich die weitere Anwendungsmöglichkeit des § 40b EStG a.F. nur aus dem o.g. BMF-Schreiben ergibt und insoweit auch nur die Finanzverwaltung bindet. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihren steuerlichen Berater.
Verbesserung der beitragsrechtlichen Behandlung der Riester-geförderten Pensionskassenleistungen ab 01.01.2018
Hinsichtlich der Verbesserung bei der SV-Beitragspflicht (KVdR/PVdR) von Pensionskassenleistungen aufgrund der Riester-Förderung informieren wir über die veränderten Rahmenbedingungen ab 01.01.2018. Um von dieser Verbesserung zu profitieren, muss die Riester-Förderung mindestens einmal beantragt werden, damit die aus diesen und künftigen Riester-Beiträgen resultierende Pensionskassenleistung beitragsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner sein kann. Soweit nicht bereits geschehen, können die sog. Riester-Zulagen für förderfähige Beiträge für den Veranlagungszeitraum 2015 nur noch bis zum 31.12.2017 rückwirkend von den Mitgliedern über die Pensionskasse beantragt werden. Ebenfalls ausreichend ist die wirksame Geltendmachung eines Sonderausgabenabzugs im Wege der entsprechenden Einkommensteuererklärung.
Sofern Mitglieder der Pensionskasse bereits in der Vergangenheit einen solchen Zulagenantrag gestellt haben, ist im Hinblick auf die Verbesserung der beitragsrechtlichen Behandlung der Pensionskassenleistungen in der Rentenphase kein zusätzlicher Antrag erforderlich.
Zurzeit sind wir außerdem in der internen Abstimmung, ob aufgrund der geänderten steuerlichen Rechtslage ggf. eine Aktualisierung der bestehenden steuerrechtlichen Regelungen in Betriebsvereinbarungen etc. zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über die Pensionskasse angezeigt sein sollte. Sollte dies der Fall sein, werden wir Sie entsprechend informieren.
Sofern Sie Fragen haben, unterstützen wir Sie gerne. Bitte melden Sie sich bei unserem Team vom BAV-Service.
Aktueller Hinweis zur Riester-Förderung
Aufgrund der im Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossenen Gesetzesänderungen sind Leistungen, soweit sie auf riesterförderfähigen
Beiträgen beruhen, ab dem 01.01.2018 nicht mehr beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.
Dies gilt für alle Leistungen aus riesterförderfähigen Beiträgen seit 2002, für die entweder eine Riester-Zulagenförderung beantragt
oder im Rahmen der maßgeblichen Einkommensteuererklärung ein Sonderausgabenabzug gewährt worden ist.
Ihr individueller Riester-Zulagenantrag steht beispielsweise im Penka-Portal oder der PenkaApp zum Herunterladen bereit.
Bitte beachten Sie darüber hinaus die diesem Antrag beigefügten Hinweise und Erläuterungen.
Die Höchster Pensionskasse VVaG feiert ihr 20-jähriges Bestehen
Die Höchster Pensionskasse VVaG hat zum 01.01.1998 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen und seitdem eine sehr erfolgreiche Entwicklung erfahren.
Zu diesem Anlass haben wir eine Jubiläumsbroschüre erstellt, die Sie hier finden. Wir wünschen Ihnen viel Freude beim Lesen.
Bundesrat stimmt Betriebsrentenstärkungsgesetz zu
Wie erwartet hat der Bundesrat am 07.07.2017 auf seiner Sitzung dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt, nachdem der Ausschuss
für Arbeit, Integration und Sozialpolitik dem Plenum die Zustimmung zum Gesetz empfohlen hatte. Bis auf wenige
redaktionelle Änderungen entspricht das Gesetz der Version, die der Bundestag am 01.06.2017 verabschiedet hatte.
Damit ist das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen, nach Gegenzeichnung durch die zuständigen Minister
und der Kanzlerin kann das Gesetz vom Bundespräsidenten ausgefertigt und danach im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.
Einem Inkrafttreten zum 01.01.2018 steht dann nichts mehr im Wege.
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Die PenkaApp ist da!
Die PenkaApp für Ihr Smartphone und Tablet ist ab sofort verfügbar und steht zur Installation bereit.
Informieren Sie sich gleich hier über die vielfältigen Funktionen der neuen PenkaApp.
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Imagebroschüre der Höchster Pensionskasse
Imagebroschüre 2016 [PDF]