Portabilität
Übertragung der betrieblichen Altersversorgung auf einen neuen Arbeitgeber
Nach den seit 2005 geltenden gesetzlichen Regelungen kann der Arbeitnehmer im Rahmen des § 4 Betriebsrentengesetz nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitgeber verlangen, dass der so genannte Übertragungswert seiner betrieblichen Altersversorgung auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und diese über einen externen Versorgungsträger durchzuführen. Aufgrund des flexiblen Beitragsrechts kann die Höchster Pensionskasse VVaG dem Arbeitgeber auch hier eine Lösung aus einer Hand bieten, da der Übertragungswert als Einmalbeitrag in eine Höherversicherung der Höchster Pensionskasse VVaG eingezahlt werden kann.